Gemäß eines aktuellen Schreibens des Bundesfinanzministeriums an die Finanzverwaltungen können sich die Betreiber von PV-Anlagen bis 10 kWp auf Antrag von der Einkommensteuer befreien lassen.
Darin heißt es, dass „veranlagte Gewinne und Verluste (…) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (…), nicht mehr zu berücksichtigen“ sind. Die Regelung gilt also auch rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre. Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Betrieb der Photovoltaik-Anlage mehr abgeben. Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms, zum Beispiel aus der EEG-Einspeisevergütung, werden in der Einkommensteuer damit nicht mehr berücksichtigt.
Steuerpflichtige können die Vereinfachung dem BMF-Schreiben zufolge formlos schriftlich beantragen, wenn die Anlagen auf „zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (zum Beispiel Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden“. Es handelt sich ausdrücklich um ein „Wahlrecht“. Wer beispielsweise durch Abschreibungsmöglichkeiten Steuervorteile nutzen will, kann dem Ministerium zufolge weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall nachweisen.
Im PV Magazine der DGS gibt es noch mehr Details dazu inlcusive Link auf das Schreiben selbst.